Montag, 7. April 2014

Wem Geld auf dem Götti-Sparkonto gehört

Sparkonten zugunsten von Kindern sind eine beliebte Geschenkidee naher Verwandter. Doch was passiert, wenn es sich der Götti plötzlich anders überlegt?

Ob die Eltern oder die Gotte das Konto eröffnen, macht einen entscheidenden Unterschied.<br />Foto: Simon Margetson (Alamy) 
Ob die Eltern oder die Gotte das Konto eröffnen, macht einen entscheidenden Unterschied. Foto: Simon Margetson (Alamy)

Gross war die Freude, als im Dezember 1994 die kleine Regina (Name von der Redaktion geändert) die Welt erblickte. Die frisch gebackene Gotte eröffnete nur wenige Wochen später ein Sparkonto. Sie wollte eine grössere Summe Geld für Regina ansparen, um sie bei grösseren Wünschen oder Anschaffungen zu unterstützen, wenn sie volljährig sein würde. Jahr für Jahr zahlte die Gotte auf das Sparkonto ein und versprach Regina die Summe für ihren 18. Geburtstag. Als Teenager verzichtete sie deswegen sogar auf Geschenke, damit mehr auf das Sparbüchlein einbezahlt wurde.

Ende 2012 kam der grosse Tag der Volljährigkeit, aber nicht das versprochene Geld der Gotte. Als sich Regina bei der Bank nach dessen Verbleib erkundigte, erfuhr sie, dass die Gotte das Konto kurz vor dem Geburtstag aufgelöst und das Vermögen, das mehrere Tausend Franken zählte, abgehoben hatte. Die Gotte versprach zwar, sie wolle das Geld bei passendem Zeitpunkt selbst überreichen – was aber nie geschah. Regina fühlt sich betrogen.
Der Fall wirft Fragen auf: Wem gehört das Geld auf dem Konto? Und durfte die Bank der Gotte das Geld auszahlen? 

Zwei Arten von Sparkonten
Die meisten Banken unterscheiden zwischen zwei Arten von Sparkonten für Kinder: Zum einen gibt es das Jugendsparkonto, welches nur von den Eltern eröffnet werden kann und auf den Namen des Kindes läuft. Dafür gelten strenge Gesetze, da es sich um sogenanntes Kindesvermögen handelt. Das Geld, das sich auf diesem Konto befindet, gehört von Anfang an dem Kind. Die Eltern vertreten das Kind zwar von Gesetzes wegen, sie dürfen das Konto aber nur verwalten und nichts davon abheben. Einzig die Erträge dürfen sie für den Unterhalt und im Interesse des Kindes verwenden.

Zum anderen gibt es Geschenksparkonten, die Götti, Oma oder andere Drittpersonen eröffnen können. Diese Konten laufen bei den meisten Banken unter dem Namen des Eröffners, der dementsprechend die Vollmacht besitzt. Von den zehn Banken, deren Angebot der TA analysiert hat, lautet das Konto nur bei der UBS, bei Clientis und Postfinance auf den Namen des Kindes. Selbst hier bleibt das Verfügungsrecht aber meist beim Eröffner. Gotte oder Götti können über Einzahlung und Bezüge bestimmen und entscheiden, wann das Geld dem Kind übergeben wird.
Damit bleibt das Geld bei den meisten Banken im Eigentum des Eröffners. Das kann nicht nur dann zum Problem werden, wenn die Gotte es sich plötzlich anders überlegt – wie bei Regina. Sondern auch im Todesfall. Deshalb raten die Banken auch, den Begünstigten testamentarisch festzuhalten, damit das Geld nicht in der Erbmasse untergeht.

Für die Übergabe stellen viele Banken kurz vor dem 18. Geburtstag eine Geschenkurkunde aus. Diese gilt häufig als Vollmacht, um das gesparte Vermögen auf ein neues Konto zu übertragen. Nur bei Postfinance, Clientis und bei der UBS geht das Konto mit der Volljährigkeit automatisch auf das Kind über. Das nicht einheitliche Angebot der verschiedenen Banken führt oft zu Konflikten und Unsicherheiten. Der weite Interpretationsspielraum zeigt, wie schwierig solche Fälle sind, weil je nach Bank und deren Richtlinien die Sachlage unterschiedlich beurteilt wird. Aber auch wenn sich die Bank korrekt verhalten hat: Es bleibt die Frage, wem das Geld gehört und ob Regina nicht dennoch Anspruch auf das Geld hätte. 

Keine Eindeutige Antwort
Ob das Vermögen aus juristischer Sicht als Eigentum des Kindes gilt, lässt sich laut Peter Breitschmid, Professor an der Universität Zürich, nicht eindeutig beantworten: «Zivilrechtlich sind solche Konten zwar nicht zwingend eine Schenkung, aber sie könnten als Schenkungsversprechen gesehen werden.» Nämlich dann, wenn dem Kind versprochen wurde, dass es das Geld später bekommt – etwa mit Erreichen der Volljährigkeit. 

«Wer ein solches Konto eröffnet hat, bleibt zwar bis zum Übertrag Eigentümer des Geldes. Doch ist er grundsätzlich verpflichtet, sein vertraglich vereinbartes Schenkungsversprechen zu erfüllen», sagt Breitschmid. Und zwar unabhängig von den Regeln der Bank; diese Abmachung betrifft lediglich Regina und ihre Gotte. Eine abschliessende Beurteilung sei aber nicht möglich, weil es bislang kaum Gerichtsentscheide gibt, auf die man sich stützen könnte. Kein Wunder: Welches Kind verklagt schon die eigenen Bekannten oder die Familie.

Hätte die Gotte übrigens bei der Clientis ein Konto angelegt, wäre Regina vielleicht nicht leer ausgegangen. Clientis ist die einzige Bank, bei der sogar das von Verwandten eröffnete Sparkonto mit den strengeren Regeln eröffnet werden kann – also ohne Rückzugsmöglichkeit. Sonst sind solche Konti den Eltern und dem Kind selbst vorbehalten. Allerdings haben die wenigsten Eltern beim Götti-Konto ein Mitspracherecht bei der Wahl der Bank. Und sogar wenn: Wer geht schon davon aus, dass dies 18 Jahre später einen entscheidenden Unterschied machen könnte.

Lohnende Vorzugszinsen
Sparkonten sind nicht nur eine hübsche Geschenkidee, sie lohnen sich auch wegen der Vorzugskonditionen. Diese sind um einiges besser als bei normalen Sparkonten. Die Zinsen sind meist gleich hoch wie bei Jugendsparkonten, aktuell zwischen 1 und 2 Prozent. Allerdings gilt das nur bis zu einem gewissen Betrag, damit die Eltern keinen Anreiz haben, ihre eigenen Ersparnisse zu einem besseren Zinsfuss anzulegen. 

Quelle: Tages-Anzeiger 7. April 2014

^^^ Nach oben

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen