Übungen

15. Dezember 2014 - Lernwerkstatt zu Thema (3): Recht (siehe hier) - Lösungen zu den gestellten Aufgaben:
  1. Lernbank: Das ZGB widmet sich nach einem einführenden Teil zuerst den natürlichen und juristischen Personen - bei letzteren insbesondere den Vereinen und Stiftungen. Ein weiterer Teil behandelt sodann familiäre Angelegenheiten unter den beiden Titeln «Ehe und Scheidung» sowie «Kind und Familie». Sodann regelt es die Belange von Vormundschaft und das Erbrecht. Im Sachenrecht geht es insbesondere um Grund- und Stockwerkeigentum. Die Angaben zur Erbengemeinschaft finden sich unter ZGB Art. 602-603.
  2. Lernbank: Das OR enthält einleitend allgemeine Bestimmungen zur Frage, wie Verträge und daraus ableitbare Verpflichtungen (eben Obligationen) entstehen. Es behandelt sodann den Bereich von «Kauf, Tausch und Schenkung.» Ein weiteres Kapitel widmet sich «Miete, Pacht, Leihe und Darlehen». Sodann ist der Arbeitsvertrag und sind daraus ableitbare Verträge ein weiteres Thema. Schliesslich sind Gesellschafts- und Wertpapierrecht Teil des OR. Wer sich im Handelsregister eintragen lassen muss, ist in Art. 943 festgehalten.
  3. Lernbank: Gesellschaftsformen sind (s.a. OR ab Kapitel 8):
    1. Einfache Gesellschaft
    2. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
    3. Aktiengesellschaft
    4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    5. Genossenschaft
      Die verschiedenen Gesellschaftsformen unterscheiden sich im Wesentlichen bezüglich der Anzahl der Mitglieder und der Haftungsformen
  4. Lernbank: Die die verschiedenen arbeitsvertraglichen Regelungen, denen man beim Antritt einer neuen Stelle unterliegt, sind (in der Reihe ihrer Wichtigkeit):
    1. Einzelarbeitsvertrag - er regelt im Wesentlichen die Pflicht zur Arbeitsleistung einerseits, zur Lohnzahlung seitens des Arbeitgebers andererseits. Das OR listet dabei die wichtigen Pflichten des / der ArbeitnehmerIn auf wie Sorgfalts- und Treuepflicht. Die möglichen Gründe für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses entnehme man dem Lehrbuch Kap. 8.3
    2. Gesamtarbeitsvertrag (GAV) - er hält in der Regel für die ganze Branche geltende Bestimmungen fest, die über das OR zugunsten des Arbeitnehmenden hinausgehen. Das OR hält also jeweils die Mindestbestimmungen fest.
    3. Betriebsreglemente - sehr variabel je nach Art der Beschäftigung. 
  5. Lernbank: Verträge sind - spezielle Regelungen ausgenommen - einzuhalten, auch mündliche Abmachungen gelten als Vertrag (mit der Schwierigkeit der Beweisbarkeit). Vom Haustürgeschäft besteht ein Rücktrittsrecht - unbestellte Sendungen können hingegen in den Papierkorb. Kleinkredite unterliegen speziellen Bedingungen. Bei der Auflösung eines Mietverhältnisses von Seite des Mietenden hat die Kündigung fristgerecht zu erfolgen (siehe Mietvertrag - Ortsüblichkeit je nach Kanton unterschiedlich) oder es ist ein Nachmieter zu stellen. Die Kündigung erfolgt am besten schriftlich und eingeschrieben. Abnützungsschäden sind erst bei Auszug relevant und gemäss Zeitwert zu entschädigen. 
 

7. Juli 2014 - Bildbeschrieb: Deutsch- / Formulierungsfehler

  • Die Ursache ist unklar.
  • Wir wissen nicht, ob Er > er oder Sie > sie und ob sie selbst mit jemanden  ???. 
  • als Erinnerung 
  • Ich sehe ein kapputes > kaputtes Auto.
  • pasiert > passiert
  • Die Schlacht fand sich an der französischen Küste statt.
  • Die USA unterstützte 1940 die europäische  Bewegung.   
  • Der Mann hat grossen Hunger 

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