Beim Verfassen eines journalistischen, aber auch eines alltäglichen Textes, ist es sinnvoll, jeweils (nach Möglichkeit) alle folgenden Fragen zu beantworten:
Wer?
Auf dem Bild ist eine chinesische Familie am Essen, oder:
Ein Bild der Natur, im Vordergrund stehen zwei Kühe.
Was?
Vor mir liegt ein farbenfroher Stadtausschnitt.
Wann?
Das Bild ist im Winter gemacht worden, so wie die Leute angezogen sind.
Wo?
Das ist mitten in der schönen Altstadt von Zürich.
Wie?
Mein Bild ist sehr farbig und man kann sehen, wie der ganz normale Tag in China ist.
Warum?
Lieber arbeiten ohne Sicherheit als arbeitslos.
Wozu?
Die Besitzerin sucht etwas, hofft auf wertvolle Funde, um diese verkaufen zu können.
Zur Reihenfolge: Das Wichtigste zuerst!
Weitere hilfreiche Elemente, um einen sinnvollen Text zu liefern, sind Titel, Lead (Einführung), Zwischentitel, Fazit / Schluss.
Mit Textbeispielen aus Bildbeschreibungen der KursteilnehmerInnen
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Montag, 7. Juli 2014
Vermieter fordern mehr Profit
Die zulässige Rendite soll sich nicht mehr am Referenzzinssatz orientieren, sondern am orts- und quartierüblichen Mietzins. Der Mieterverband befürchtet eine massive Steigerung der Mieten.
Mit der geforderten Gesetzesänderung drohen laut Mieterverband in 90 Prozent der Fälle Mietzinserhöhungen. Ein Wohnhaus in Zürich. Foto: Keystone
Von den rekordtiefen Zinsen profitieren nicht nur die Hausbesitzer, sondern auch die Mieter. Diese können bei ihrem Vermieter eine Senkung der Miete beantragen, falls diese auf einem höheren Referenzzinssatz beruht als die gegenwärtig geltenden 2 Prozent. Doch die Realität sieht vielfach etwas anders aus: Die Mieten sind laut Mietpreisindex des Bundesamtes für Statistik in den letzten Jahren trotz sinkenden Zinsen weitergestiegen, was unter anderem auf die grosse Nachfrage in den Städten und Agglomerationen zurückzuführen ist. Der Hebel für die Vermieter ist das Kriterium der Orts- und Quartierüblichkeit, welches als Marktelement im geltenden Recht verankert ist und als Begründung für Mieterhöhungen dient.
«Ungenügende Renditen»
Feller begründet seinen Vorstoss damit, dass der vom Bundesamt für Wohnungswesen ermittelte Referenzzins eine künstliche Grösse sei, die nicht die «sozioökonomische Realität» spiegle. Heute gelte bereits ein Ertrag von 2,5 Prozent auf dem investierten Kapital als übersetzt. Gerade institutionelle Anleger wie Pensionskassen könnten kaum mehr genügende Erträge erzielen – inbesondere wenn der Referenzzins, wie allgemein erwartet, nächstes Jahr auf 1,75 Prozent sinke. Der Referenzzinssatz ist ein hypothekarischer Durchschnittssatz. Egloff hat seinerseits bereits einen Vorstoss deponiert, damit Mietzinserhöhungen mit Verweis auf Orts- und Quartierüblichkeit künftig leichter durchgesetzt werden können. Die Gerichte stellten heute übertriebene und praxisferne Anforderungen an den Nachweis der Ortsüblichkeit.
Für den Mieterverband droht jedoch mit der von Feller angestrebten Gesetzesrevision eine weitere Mietzinssteigerung. «Damit würde die heute geltende Kostenmiete weiter durchlöchert», sagt Micheal Töngi, Generalsekretär des Schweizerischen Mieterverbandes. Ein solcher Systemwechsel werde wohl in neun von zehn Fällen eine Mietzinserhöhung bewirken. Dagegen werde man sich zur Wehr setzen, notfalls mit einem Referendum, sagt er.
Die Hauseigentümer bestreiten dies. «Man darf sich nicht immer nur an der heutigen Situation orientieren», sagt Egloff. Er erwarte mittelfristig eine Entspannung auf dem Mietmarkt. Eine solche zeichne sich bereits bei den Gewerbe- und Büroräumen in Zürich und Genf ab. Diese Entwicklung sei ein Indikator für die Tendenz in ein bis drei Jahren auf dem Wohnungsmarkt.
Vom Hypozins abkoppeln
Genau die gegenteilige Entwicklung befürchtet jedoch der grüne Berner Nationalrat Alec von Graffenried. In einigen Jahren sei nach der Tiefzinsphase ein rascher Zinsanstieg zu befürchten. «Wenn wir eine Katastrophe verhindern wollen, müssen wir rasch handeln.» Von Graffenried hat deshalb eine parlamentarische Initiative eingereicht, um die Mieten vom Referenzzinssatz abzukoppeln. Er schlägt die Indexmiete vor: Die Mieten würden dann periodisch der Teuerung angepasst. Von Graffenried hält den Zeitpunkt für einen solchen Systemwechsel für ideal. Für die nächsten zwei Jahre erwarteten die Experten stabil bleibende Zinsen, weshalb der Übergang zur Indexmiete weder Mieter noch Hauseigentümer benachteilige.
Fellers und von Graffenrieds Initiativen werden am 28. August in der Rechtskommission des Nationalrats behandelt. Während Fellers Vorstoss dank bürgerlicher Mehrheit in der Kommission durchaus Chancen hat, wird es von Graffenrieds Initiative schwerhaben, da sowohl HEV wie Mieterverband dagegen sind. Egloff verweist darauf, dass eine Abkoppelung der Mieten vom Hypozins 2010 im Nationalrat gescheitert ist.
Damals waren HEV und der Deutschschweizer Mieterverband im Grundsatz bereit, auf den von der damaligen Volkswirtschaftsministerin Doris Leuthard initiierten Systemwechsel einzusteigen. Allerdings scheiterte die Abkoppelung unter anderem an der Frage, in welchem Umfang die Teuerung auf die Mieten abgewälzt werden kann. Der HEV verlangte eine 100-prozentige Teuerungsanpassung, der Mieterverband nur eine anteilsmässige. Der Westschweizer Mieterverband wehrte sich vehement gegen die Indexmiete.
Auch für den erneuten Anlauf stehen die Chancen nicht allzu gut. Egloff hält den Systemwechsel «nicht für opportun». Von Graffenrieds Vorstoss werde auch vom Mieterverband «nicht begrüsst», sagt Töngi. Da der Vorstoss die
Details der Teuerungsanpassung nicht vorgebe, drohe der Systemwechsel zum Nachteil der Mieter auszufallen.
Quelle: Tages-Anzeiger vom 7.7.14
Fragen zur Diskussion
- Was ist der Referenzzinssatz? Wie hoch derzeit und welche Entwicklung in näherer Zukunft erwartet?
- Was heisst Orts- und Quartierüblichkeit eines Mietzinses - wie zu berechnen?
- Was spricht für / gegen eine starke Mietzinserhöhung bei Entkoppelung der Mieten vom Referenzzinssatz?
- Wie würde Indexmiete funktionieren?
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Montag, 30. Juni 2014
PR-Desaster nach Tweet
Die niederländische Airline sorgte mit einem Tweet für einen waschechten Shitstorm. Ein Scherz nach Hollands Fussball-Sieg über Mexiko kam nicht gut an – und KLM entschuldigte sich.
Der Tweet verbreitete sich rasend schnell im Internet – ebenso wie die empörte Reaktionen darauf. Der mexikanische Schauspieler Gael García Bernal etwa liess seine mehr als zwei Millionen Twitter-Follower wissen, dass er niemals wieder mit KLM fliegen werde.
Nach rund einer halben Stunde nahm die Fluggesellschaft den Tweet dann wieder aus dem Netz. «Es war als Scherz gemeint», sagte KLM-Sprecherin Lisette Ebeling Koning der Nachrichtenagentur Associated Press. «Aber dann hat es zu viele negative Reaktionen gegeben.» Noch am späten Sonntagabend entschuldigte sich das Unternehmen förmlich. «In bestem Sportsgeist bitten wir alle, die sich von dem Kommentar beleidigt fühlen, um aufrichtige Entschuldigung», erklärte der KLM-Generaldirektor für Nordamerika, Marnix Fruitema.
Mit Humor reagierte die mexikanische Fluggesellschaft AeroMexico. Sie twitterte ein Bild der Nationalmannschaft unter dem Schild Arrivals (Ankünfte) und mit dem Text: «Danke für dieses grossartige Turnier. Ihr habt uns stolz gemacht, und wir erwarten Euch zu Hause.»
Quelle: Agenturen
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Montag, 23. Juni 2014
Es wird nicht weniger Streit geben
Das gemeinsame Sorgerecht ist ab dem 1. Juli der Normalfall. Damit endet der Kampf von Vätern für gleiche Rechte gegenüber ihren Kindern. Konflikte zwischen den Eltern werden deshalb aber nicht abnehmen, sondern sich nur verlagern, sagen Fachleute.
Kinder stehen unter dem gemeinsamen Sorgerecht von Vater und Mutter. Dieser Grundsatz gilt künftig für alle Eltern, egal ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht, ob sie zusammenleben, getrennt oder geschieden sind. Dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält, wird es nur noch in Ausnahmefällen geben. Und die Hürden für solche Ausnahmen werden hoch sein, sagt Patrick Fassbind, Leiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Bern. Wehrt sich etwa eine Mutter gegen die gemeinsame elterliche Verantwortung mit dem Argument, eine Kooperation mit dem Vater sei nicht möglich, so reicht dies nicht. Die Konflikte müssten schon massiv und anhaltend sein und sich aufs Kindeswohl auswirken, zudem müssten sie nachgewiesen sein, sagt Fassbind. Im Zweifelsfall klärt die Behörde ab.
Der
Paradigmenwechsel, der ab dem 1. Juli gelten wird, verbessert die
Stellung der Väter. «Sie müssen nun nicht mehr um das Sorgerecht
kämpfen, sondern dieses steht ihnen aus ihrer Funktion heraus zu», sagt
Oliver Hunziker, Präsident vom Verein verantwortungsvoll erziehende
Väter und Mütter (VEV). Die Hoffnungen in die Gesetzesänderung sind
deshalb vor allem aufseiten der Männer gross. Das Gesetz regelt
allerdings nur weniges verbindlich. Es setzt vielmehr voraus, dass sich
die Eltern zusammenreissen und selber tragfähige Lösungen finden.
Behörden schlichten nicht
Künftig werden also die Eltern im Normalfall auch nach einer Trennung gemeinsam über die Pflege und Erziehung des Kindes befinden. Dazu gehören etwa Entscheide welche die Schule, Religion oder die medizinische Behandlung betreffen. Bei Uneinigkeit können sich Väter und Mütter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden. «Die KESB ist jedoch keine Schlichtungsstelle. Sie greift nur ein, wenn das Kindeswohl schwerwiegend gefährdet ist», sagt Patrick Fassbind. Streiten sich die Eltern zum Beispiel darüber, welche Sportart ein Kind ausüben soll, so werde sich die KESB nicht einmischen. Denn wie sich ein Kind sportlich betätige, sei für das Kindeswohl nicht entscheidend. Man werde die Eltern nötigenfalls an eine Beratungsstelle verweisen, um zu verhindern, dass sich der Streit zu einem heftigen Dauerkonflikt auswächst mit negativen Folgen für das Kind.
Doch nicht alles müssen die Eltern gemeinsam beschliessen. Neu steht im Gesetz, dass derjenige Elternteil, der das Kind gerade betreut, ohne Absprache mit dem andern über Alltäglichkeiten wie etwa Ernährung, Kleidung oder Freizeitgestaltung bestimmen darf. Auch dringliche Entscheide, also solche die sich nicht aufschieben lassen, wie etwa ein medizinischer Notfall, kann der betreuende Elternteil allein fällen.
Die Abgrenzung zwischen alltäglichen und nicht alltäglichen Entscheiden dürfte in der Praxis nicht immer einfach sein. Und das Gesetz macht dazu keine konkreten Angaben. Konflikte zwischen den Eltern sind entsprechend programmiert. Der Zürcher Bezirksrichter Urs Gloor hofft deshalb, «dass die Gerichte baldmöglichst eine allgemeine Richtlinie aufstellen.»
Umstrittener «Zügelartikel»
Hohes Konfliktpotenzial sehen Fachleute auch im sogenannten «Zügelartikel». Beim gemeinsamen Sorgerecht bestimmen die Eltern nämlich auch gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes. Will ein Elternteil mit dem Kind umziehen, braucht er die Einwilligung des andern, sofern der Umzug erhebliche Auswirkungen hat auf das Sorgerecht und auf den Kontakt des Kindes zum andern Elternteil. Was als erheblich gilt, wird wiederum erst die Gerichtspraxis zeigen. Dabei spielten verschiedene Faktoren eine Rolle, sagt Bezirksrichter Gloor. So der Betreuungsanteil: Je mehr etwa ein Vater sein Kind betreut, desto erheblicher wirkt sich ein Wohnsitzwechsel des Kindes aus. Eine Zustimmung ist auf jeden Fall auch dann nötig, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen will.
Verweigert ein Vater seine Einwilligung zum Umzug, kann sich die Mutter ans Gericht oder die KESB wenden. Setzt sich eine Mutter über das Zustimmungsrecht des Vaters hinweg, kann dies Sanktionen zur Folge haben. Der «Zügelartikel» stärkt wiederum in erster Linie die Rechte der Väter. Doch darf er nicht dazu führen, den Müttern einen Umzug zu verbieten und damit ihre Niederlassungsfreiheit zu beschränken. «Der Artikel schürt hohe Erwartungen, die er in der Praxis nicht wird erfüllen können», sagt Experte Patrick Fassbind. Zudem schaffe er neue Ungleichbehandlungen, weil nämlich derjenige Elternteil, der ohne Kind umziehen will, nicht auf die Zustimmung des andern angewiesen ist.
Was das neue Recht nicht regelt
Dass Väter mehr Verantwortung oder einen bestimmten Anteil an Betreuung ihrer Kinder übernehmen, sei keine Bedingung für das gemeinsame Sorgerecht, so Fassbind. Auch in diesem Punkt müssen sich die Eltern vorab selber einigen, andernfalls entscheidet die Behörde. Doch auch in Zukunft wird es möglich sein, dass ein Elternteil die Betreuungsregelung hintertreibt, und auch in Zukunft werden die Behörden wie heute vor Vollstreckungsmassnahmen eher zurückschrecken. Man werde vermehrt auf andere Konfliktlösungen setzen und den Eltern etwa eine Mediation anordnen, sagt Richter Gloor.
Das neue Gesetz bringt also nicht automatisch ein Ende der elterlichen Konflikte, es verlagert sie nur. Nötig sei ein Mentalitätswandel, sagt Patrick Fassbind. Aber es brauche auch mehr Möglichkeiten für Väter wie etwa Teilzeitstellen, damit diese in Zukunft ihre Betreuungsverantwortung vermehrt wahrnehmen können. (Tages-Anzeiger)
Allgemeines: Sind Vater und Mutter miteinander
verheiratet, erhalten sie schon heute automatisch mit der Geburt eines
Kindes das gemeinsame Sorgerecht und behalten dies bei einer Scheidung
bei. Unverheiratete Eltern müssen dieses jedoch explizit deklarieren
oder beantragen. Solange sie das nicht tun, hat die Mutter das alleinige
Sorgerecht.
Gemeinsame Erklärung: Sind sich unverheiratete Eltern einig, erklären sie auf einem vorgedruckten Formular mit ihrer Unterschrift, dass sie gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind wahrnehmen wollen und dass sie sich über alle weiteren Kinderbelange, wie Obhut, Betreuung oder persönlichen Verkehr mit dem Kind sowie den Unterhaltsbeitrag verständigt haben. Dabei sind die Eltern frei, wie sie etwa die Betreuung regeln. Sie müssen den Behörden dazu auch keine Angaben machen, und die Behörden überprüfen die getroffene Regelung auch nicht.
Die gemeinsame Erklärung können die Eltern entweder zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt abgeben oder sonst später bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes. Sie erhalten dann eine behördliche Bestätigung. Formulare zur gemeinsamen Erklärung werden spätestens am 1. Juli auf den Websites sämtlicher KESB aufgeschaltet sein.
Ohne gemeinsame Erklärung: Ist ein Elternteil nicht bereit, eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abzugeben, kann der andere an die KESB gelangen. Diese entscheidet dann. Nach dem neuen Recht muss die KESB die gemeinsame elterliche Sorge erteilen, sofern keine Gründe dagegen vorliegen. Diese muss sie jedoch überprüfen. Für ihren Entscheid hat sich die KESB am Kindeswohl zu orientieren.
Uneinigkeit der Eltern: Sind sich die Eltern zwar über die gemeinsame Sorge einig, aber nicht über die Aufteilung der Betreuung oder den persönlichen Kontakt, können sie sich ebenfalls an die KESB wenden. Dabei kann es sein, dass die Behörde erst einmal eine vorsorgliche Regelung trifft und dann die Erfahrungen abwartet, bevor sie einen definitiven Entscheid fällt.
Streiten sich unverheiratete Eltern jedoch über den Unterhaltsbeitrag, ist nicht die KESB für eine Lösung zuständig, sondern das Gericht. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt unter anderem von der Aufteilung der Betreuung unter den Eltern ab.
Rückwirkende Bestimmung: Geschiedene ohne gemeinsame elterliche Sorge können innert eines Jahres ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes die gemeinsame Sorge beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Scheidung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt. Ist der andere Elternteil mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden, müssen Geschiedene ihren Antrag vor Gericht stellen. Ansonsten können sie an die KESB gelangen.
Auch unverheiratete Eltern ohne gemeinsame Sorge können diese innert Jahresfrist bei der KESB beantragen. Bei Unverheirateten spielt es zudem keine Rolle, wie lange die Trennung vom andern Elternteil zurückliegt.
AHV-Erziehungsgutschriften: Neu müssen die Eltern auch selber festlegen, wie die Erziehungsgutschriften der AHV aufzuteilen sind, ob diese vollumfänglich einem Elternteil zustehen sollen oder jedem Elternteil zur Hälfte. Eine entsprechende Erklärung geben sie mit dem Formular über die gemeinsame Sorge ab. Treffen die Eltern keine Vereinbarung, entscheidet die KESB innerhalb von drei Monaten nach Festlegung der gemeinsamen Sorge. Dabei berücksichtigt die Behörde die Betreuungsleistung jedes Elternteils.
Quelle: Tages-Anzeiger 23.6.14
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Behörden schlichten nicht
Künftig werden also die Eltern im Normalfall auch nach einer Trennung gemeinsam über die Pflege und Erziehung des Kindes befinden. Dazu gehören etwa Entscheide welche die Schule, Religion oder die medizinische Behandlung betreffen. Bei Uneinigkeit können sich Väter und Mütter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wenden. «Die KESB ist jedoch keine Schlichtungsstelle. Sie greift nur ein, wenn das Kindeswohl schwerwiegend gefährdet ist», sagt Patrick Fassbind. Streiten sich die Eltern zum Beispiel darüber, welche Sportart ein Kind ausüben soll, so werde sich die KESB nicht einmischen. Denn wie sich ein Kind sportlich betätige, sei für das Kindeswohl nicht entscheidend. Man werde die Eltern nötigenfalls an eine Beratungsstelle verweisen, um zu verhindern, dass sich der Streit zu einem heftigen Dauerkonflikt auswächst mit negativen Folgen für das Kind.
Doch nicht alles müssen die Eltern gemeinsam beschliessen. Neu steht im Gesetz, dass derjenige Elternteil, der das Kind gerade betreut, ohne Absprache mit dem andern über Alltäglichkeiten wie etwa Ernährung, Kleidung oder Freizeitgestaltung bestimmen darf. Auch dringliche Entscheide, also solche die sich nicht aufschieben lassen, wie etwa ein medizinischer Notfall, kann der betreuende Elternteil allein fällen.
Die Abgrenzung zwischen alltäglichen und nicht alltäglichen Entscheiden dürfte in der Praxis nicht immer einfach sein. Und das Gesetz macht dazu keine konkreten Angaben. Konflikte zwischen den Eltern sind entsprechend programmiert. Der Zürcher Bezirksrichter Urs Gloor hofft deshalb, «dass die Gerichte baldmöglichst eine allgemeine Richtlinie aufstellen.»
Umstrittener «Zügelartikel»
Hohes Konfliktpotenzial sehen Fachleute auch im sogenannten «Zügelartikel». Beim gemeinsamen Sorgerecht bestimmen die Eltern nämlich auch gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes. Will ein Elternteil mit dem Kind umziehen, braucht er die Einwilligung des andern, sofern der Umzug erhebliche Auswirkungen hat auf das Sorgerecht und auf den Kontakt des Kindes zum andern Elternteil. Was als erheblich gilt, wird wiederum erst die Gerichtspraxis zeigen. Dabei spielten verschiedene Faktoren eine Rolle, sagt Bezirksrichter Gloor. So der Betreuungsanteil: Je mehr etwa ein Vater sein Kind betreut, desto erheblicher wirkt sich ein Wohnsitzwechsel des Kindes aus. Eine Zustimmung ist auf jeden Fall auch dann nötig, wenn ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen will.
Verweigert ein Vater seine Einwilligung zum Umzug, kann sich die Mutter ans Gericht oder die KESB wenden. Setzt sich eine Mutter über das Zustimmungsrecht des Vaters hinweg, kann dies Sanktionen zur Folge haben. Der «Zügelartikel» stärkt wiederum in erster Linie die Rechte der Väter. Doch darf er nicht dazu führen, den Müttern einen Umzug zu verbieten und damit ihre Niederlassungsfreiheit zu beschränken. «Der Artikel schürt hohe Erwartungen, die er in der Praxis nicht wird erfüllen können», sagt Experte Patrick Fassbind. Zudem schaffe er neue Ungleichbehandlungen, weil nämlich derjenige Elternteil, der ohne Kind umziehen will, nicht auf die Zustimmung des andern angewiesen ist.
Was das neue Recht nicht regelt
Dass Väter mehr Verantwortung oder einen bestimmten Anteil an Betreuung ihrer Kinder übernehmen, sei keine Bedingung für das gemeinsame Sorgerecht, so Fassbind. Auch in diesem Punkt müssen sich die Eltern vorab selber einigen, andernfalls entscheidet die Behörde. Doch auch in Zukunft wird es möglich sein, dass ein Elternteil die Betreuungsregelung hintertreibt, und auch in Zukunft werden die Behörden wie heute vor Vollstreckungsmassnahmen eher zurückschrecken. Man werde vermehrt auf andere Konfliktlösungen setzen und den Eltern etwa eine Mediation anordnen, sagt Richter Gloor.
Das neue Gesetz bringt also nicht automatisch ein Ende der elterlichen Konflikte, es verlagert sie nur. Nötig sei ein Mentalitätswandel, sagt Patrick Fassbind. Aber es brauche auch mehr Möglichkeiten für Väter wie etwa Teilzeitstellen, damit diese in Zukunft ihre Betreuungsverantwortung vermehrt wahrnehmen können. (Tages-Anzeiger)
Praktisches Vorgehen - Bei Einigkeit genügt eine gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung: Sind sich unverheiratete Eltern einig, erklären sie auf einem vorgedruckten Formular mit ihrer Unterschrift, dass sie gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind wahrnehmen wollen und dass sie sich über alle weiteren Kinderbelange, wie Obhut, Betreuung oder persönlichen Verkehr mit dem Kind sowie den Unterhaltsbeitrag verständigt haben. Dabei sind die Eltern frei, wie sie etwa die Betreuung regeln. Sie müssen den Behörden dazu auch keine Angaben machen, und die Behörden überprüfen die getroffene Regelung auch nicht.
Die gemeinsame Erklärung können die Eltern entweder zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt abgeben oder sonst später bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes. Sie erhalten dann eine behördliche Bestätigung. Formulare zur gemeinsamen Erklärung werden spätestens am 1. Juli auf den Websites sämtlicher KESB aufgeschaltet sein.
Ohne gemeinsame Erklärung: Ist ein Elternteil nicht bereit, eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abzugeben, kann der andere an die KESB gelangen. Diese entscheidet dann. Nach dem neuen Recht muss die KESB die gemeinsame elterliche Sorge erteilen, sofern keine Gründe dagegen vorliegen. Diese muss sie jedoch überprüfen. Für ihren Entscheid hat sich die KESB am Kindeswohl zu orientieren.
Uneinigkeit der Eltern: Sind sich die Eltern zwar über die gemeinsame Sorge einig, aber nicht über die Aufteilung der Betreuung oder den persönlichen Kontakt, können sie sich ebenfalls an die KESB wenden. Dabei kann es sein, dass die Behörde erst einmal eine vorsorgliche Regelung trifft und dann die Erfahrungen abwartet, bevor sie einen definitiven Entscheid fällt.
Streiten sich unverheiratete Eltern jedoch über den Unterhaltsbeitrag, ist nicht die KESB für eine Lösung zuständig, sondern das Gericht. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags hängt unter anderem von der Aufteilung der Betreuung unter den Eltern ab.
Rückwirkende Bestimmung: Geschiedene ohne gemeinsame elterliche Sorge können innert eines Jahres ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes die gemeinsame Sorge beantragen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Scheidung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt. Ist der andere Elternteil mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden, müssen Geschiedene ihren Antrag vor Gericht stellen. Ansonsten können sie an die KESB gelangen.
Auch unverheiratete Eltern ohne gemeinsame Sorge können diese innert Jahresfrist bei der KESB beantragen. Bei Unverheirateten spielt es zudem keine Rolle, wie lange die Trennung vom andern Elternteil zurückliegt.
AHV-Erziehungsgutschriften: Neu müssen die Eltern auch selber festlegen, wie die Erziehungsgutschriften der AHV aufzuteilen sind, ob diese vollumfänglich einem Elternteil zustehen sollen oder jedem Elternteil zur Hälfte. Eine entsprechende Erklärung geben sie mit dem Formular über die gemeinsame Sorge ab. Treffen die Eltern keine Vereinbarung, entscheidet die KESB innerhalb von drei Monaten nach Festlegung der gemeinsamen Sorge. Dabei berücksichtigt die Behörde die Betreuungsleistung jedes Elternteils.
Quelle: Tages-Anzeiger 23.6.14
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Gewalttäter ausgeschafft - und freigelassen
Verwahrte kommen in ihrem Herkunftsland meistens umgehend frei, obwohl sie in der Schweiz als gemeingefährlich gelten. Wie ist das möglich?
Fälle wie der folgende waren in der Schweiz bisher nicht bekannt: Im Kanton Bern ist ein gefährlicher Straftäter aus der Verwahrung direkt in sein Heimatland ausgeschafft und dort auf freien Fuss gesetzt worden. Die unmittelbare Rückreise war die Bedingung für die Entlassung. Eine Entlassung in der Schweiz wäre nicht infrage gekommen, weil die Behörden zur Ansicht gelangten, dass der Mann hier eine Gefahr für die Öffentlichkeit dargestellt hätte.
Mehrheit gilt als geistig abnorm
Von der Verwahrung direkt ins Ausschaffungsgefängnis – im Kanton Bern, wo jährlich
Fest steht, dass er vor der Gesetzesrevision des Jahres 2007 verwahrt wurde. Er ist also einer der
Bis dahin wurden im Wesentlichen zwei Typen von Straftätern zum Schutz der Öffentlichkeit verwahrt: Gut
«Besonderes Setting» verlangt
Wie ist es also möglich, dass ein Täter mit einer solchen Beurteilung in einem Land eine Gefahr darstellt, in einem anderen nicht? D’Angelo sagt, dass der psychische Zustand des Täters «ein besonderes Setting» verlangte. Dieses habe in der Schweiz nicht installiert werden können, die Bedingungen dafür seien durch seinen fremdenpolizeilichen Status, das familiäre Umfeld und die Arbeitsmöglichkeiten nicht gegeben gewesen. «In seinem Heimatland konnte nach intensivem Kontakt mit den Behörden sowie den medizinischen und familiären Bezugspersonen die Lebenssituation des Insassen konkret so ausgestaltet werden, dass die Legalprognose besser ausfiel als bei einem hypothetischen Verbleib in der Schweiz.» Will heissen: Ohne Job und Aufenthaltsbewilligung ist der Mann gefährlich, im Kreis seiner Familie sehen die Behörden in ihm ein kleineres Risiko.
Wenn ein Straftäter in der ordentlichen Verwahrung überprüft wird, muss immer die zuständige Fachkommission beigezogen werden. Im erwähnten Fall war die Fachkommission Nordwest- und Innerschweiz dafür zuständig, den Täter zu beurteilen und eine Empfehlung abzugeben. Der Präsident der Kommission, Dominik Lehner, gibt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Auskünfte zum Einzelfall selbst. Generell sei allerdings festzuhalten, dass es durchaus zu solchen Entlassungsentscheiden kommen könne. Der «soziale Empfangsraum» habe eine grosse Bedeutung darauf, ob sich ein Mensch gesetzeskonform verhalte. «Wenn jemand hier völlig entsozialisiert ist, in der Schweiz keine Wohnung und keine Arbeit hat, kann das einen grossen Einfluss auf die Prognose haben», sagt Lehner.
Die meisten sind Persönlichkeitstäter
Demgegenüber sagt Frank Urbaniok, Chefarzt des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich: «In der Regel ist davon auszugehen, dass die bei diesen Personen festzustellende Gefährlichkeit im Ausland nicht geringer ist als bei uns in der Schweiz.» Urbaniok kennt den Fall nicht persönlich, sagt aber, dass es sich bei den meisten Gewalt- und Sexualstraftätern mit erheblichen Delikten um sogenannte Persönlichkeitstäter handelt. Bei solchen seien risikorelevante Merkmale in der Persönlichkeit angelegt, weshalb deren Gefährlichkeit weniger von den Lebensumständen abhänge. Urbaniok warnt davor, die «Effekte situativer Konstellationen bei Persönlichkeitstätern zu überschätzen».
Dass sich etwa ein Pädophiler nicht davon abhalten lässt, nach der Ausschaffung in seinem Heimatland erneut die Nähe von Kindern zu suchen, zeigte sich im
Ohne Weisungen entlassen
Was haben die Berner Behörden also unternommen, um zu verhindern, dass der Mann erneut straffällig wird, der jahrelang in der Schweiz verwahrt war? Bei Verwahrten wird die bedingte Entlassung in der Regel mit sogenannten Weisungen verknüpft. Einem Täter, der im Rausch zu Gewalt neigt, kann etwa der Alkohol- und Drogenkonsum verboten werden. Der ins Heimatland abgeschobene Verwahrte wurde allerdings ohne Weisungen bedingt entlassen. Deren Überprüfung sei «sehr umständlich und setzt ein langwieriges Verfahren voraus», sagt D’Angelo. Deshalb würden Straftäter in aller Regel nur bedingt ins Ausland entlassen, wenn das Risiko auch ohne Weisungen vertretbar sei. «Der Empfangsraum im Ausland muss so vorbereitet werden können, dass die Rückfallgefahr äusserst klein erscheint», sagt D’Angelo.
Deshalb sei im vorliegenden Fall «mitnichten von einem Export eines Risikos auszugehen», sagt D’Angelo. Ob der Betroffene in seinem Heimatland tatsächlich keine Probleme macht, ist nicht bekannt. Ob sich der Mann seit seiner Entlassung bewährt hat, ist unklar. D’Angelo sagt dazu: «Wir verfügen über keine gegenteiligen Informationen.»
Wie wird Einreise in die Schweiz verhindert?
Gemäss den letzten Einschätzungen von Schweizer Behörden war der Verwahrte bis zu seiner Entlassung zu gefährlich, um hier in Freiheit zu leben. Deshalb drängt sich die Frage auf, wie er an einer erneuten Einreise gehindert wird. Bei Ausschaffungen erlässt der Bund in der Regel eine Einreisesperre und schreibt die Person im Fahndungssystem Ripol aus.
Dieses verhindert zwar nicht, dass Personen illegal einreisen können. Doch es ermöglicht, gesuchte oder bedingt entlassene Straftäter an der Grenze oder bei Kontrollen im Land zu erkennen. Auf die Frage, ob dies tatsächlich geschehen ist, antwortet D’Angelo: «Wenn eine Einreise zu verhindern ist, sind die Ausländerbehörden dafür zuständig.»
Quelle: Tages-Anzeiger 23.6.14
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Montag, 2. Juni 2014
Anschaffen und Koksen steigern das BIP
«Sex, drugs and GDP», titelte
die renommierte «Financial Times» am Freitag auf ihrer Frontseite. Der
Grund für diese ungewöhnliche Schlagzeile in der Wirtschaftszeitung:
Grossbritannien hat angekündet, das Geschäft mit illegalen Drogen und
sexuellen Dienstleistungen ab September in seiner volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnung berücksichtigen zu wollen. GDP ist das englische Kürzel
für Bruttoinlandprodukt (BIP).
Die englischen Statistiker
schätzen den Beitrag von 60 879 Prostituierten zur jährlichen
Wirtschaftsleistung auf 5,3 Mrd. £. Dies unter der Annahme, dass die
Sexarbeiterinnen 25 Kunden pro Woche bedienen und dafür im Schnitt £
67.16 in Rechnung stellen. Drogendealer steuern angeblich 4,4 Mrd. £ zur
Wirtschaft der Insel bei – wobei die Statistiker mit einem
Heroin-Strassenpreis von 37 £ pro Gramm kalkulieren. Mangelnden Sinn
fürs Detail kann man den Behörden sicher nicht vorwerfen. Dank der
Berücksichtigung des Lasters wird das britische BIP über Nacht um
umgerechnet fast 15 Mrd. Fr. steigen.
Im Rahmen einer Revision ihres BIP addieren die Briten zudem weitere, schwierig zu messende Aktivitäten auf, etwa den wirtschaftlichen Beitrag von Bürgern, die ihr Haus selber bauen, oder Dienstleistungen von Nonprofitorganisationen. Mit der Revision wächst die britische Wirtschaft wundersam um 2,3%. Zuvorgekommen sind den Briten allerdings wieder einmal die Italiener. Rom hatte schon am 22. Mai angekündet, dass ab Herbst auch die unternehmerischen Tätigkeiten des Drogenhandels, der Prostitution sowie Alkohol- und Zigarettenschmuggel im italienischen BIP berücksichtigt würden.
Bereits 1987 sorgten unsere südlichen Nachbarn für Furore, als sie die Schattenwirtschaft ins BIP aufnahmen. Das war damals gut fürs kollektive Selbstbewusstsein, denn die italienische Wirtschaft machte auf dem Papier einen Sprung um 18%. Dank diesem als «sorpasso» (Überholung) gefeierten Trick überrundeten die Italiener wirtschaftlich die Briten.
Und die Schweiz, als Musterschülerin, die sie für gewöhnlich ist, hat ihr BIP bereits 2012 um die Aktivitäten Schmuggel, Prostitution und Drogen ergänzt. Die Experten bei der Zollverwaltung, welche die BIP-relevante Schätzung von Schmuggel und Drogen erarbeiteten, waren am Freitag nicht erreichbar. Doch allein die Berücksichtigung des Sexgewerbes habe damals das Schweizer BIP um 0,5% anschwellen lassen, sagt Philippe Küttel, Sektionschef beim Bundesamt für Statistik. Insgesamt stieg das Schweizer BIP infolge der Revision von 2012 um rund 4%. Das entspricht auf dem Papier einem Zuwachs pro Kopf von immerhin rund 2875 Fr.
Diese Beispiele zeigen, dass die Berechnung des BIP keine exakte Wissenschaft ist und sich die Methoden laufend weiterentwickeln. Trotz kaum vermeidbaren Ungenauigkeiten bleibt das BIP die Referenz für den Vergleich zwischen den Volkswirtschaften verschiedener Länder. Es ist zudem die entscheidende Bezugsgrösse für die Berechnung der Verschuldung – die in Prozent des BIP ausgedrückt wird – oder auch für Wohlstands-Ranglisten, für die in der Regel das BIP pro Kopf herangezogen wird.
Besonders schwierig ist die BIP-Berechnung für die Behörden wenig entwickelter Länder, in denen oft mehr Menschen im informellen Sektor arbeiten als in einem offiziellen Anstellungsverhältnis. BIP-Wachstumszahlen dagegen sind trotz häufigen Revisionen recht zuverlässig: Bei Änderungen der BIP-Berechnungsmethode passen die Statistiker jeweils auch die volkswirtschaftlichen Rechnungen der Vorjahre an, so dass die Vergleichbarkeit gewährleistet bleibt. Das ist wichtig zu wissen, denn derzeit künden Staaten fast im Wochentakt Anpassungen ihrer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an, weil ein entsprechendes Regelwerk der Uno dies vorsieht. Diese Revisionen bringen teilweise auch symbolträchtige Ranglisten durcheinander. Dank der Anpassung seiner BIP-Berechnungen löst etwa die 170-Millionen-Nation Nigeria dieses Jahr den Erzrivalen Südafrika als grösste Volkswirtschaft Afrikas ab.
Die Schweiz wird mit ihrem BIP von dieser Änderung überdurchschnittlich profitieren. Die Neuklassierung der Forschung und Entwicklung hat für die Schweiz nach ersten Schätzungen einen BIP-Anstieg von 2,5% zur Folge. Für die EU wird der Effekt im Schnitt 1,9% ausmachen, wie die Statistiker in Brüssel schätzen. Das Schweizer BIP legt also vergleichsweise stärker zu. Dabei handelt es sich aber um einen einmaligen Schub, der keinen Einfluss auf das künftige BIP-Wachstum hat.
Die Stärke seiner Forschung und Entwicklung passt jedoch gut ins Gesamtbild der robusten Verfassung, in welcher sich die Schweizer Wirtschaft seit längerer Zeit befindet. Seit sie durch Wirtschaftsreformen und Personenfreizügigkeit eine hartnäckige Stagnation in den 1990er Jahren hinter sich gelassen hat, ist die Schweiz zu einer Art europäischem «Tigerstaat» geworden.
Gemäss der Konjunkturforschungsstelle KOF legte die Schweizer Volkswirtschaft von 2001 bis 2010 um jährlich 1,7% zu. Das BIP der EU expandierte im selben Zeitraum um 1,4% pro Jahr. Diese Wachstumsdifferenz scheint auf den ersten Blick nicht gross, doch man sollte den Zinseszinseffekt nicht vernachlässigen, der sich über eine Dekade einstellt.
Und nach dem Ausbruch der Finanzkrise hat sich die Differenz zwischen der Schweiz und ihren europäischen Nachbarn sogar noch verstärkt (siehe Grafik). Letztes Jahr legte die Schweizer Wirtschaft 2% zu, und das BIP überschritt in absoluten Zahlen erstmals die Marke von 600 Mrd. Fr. Auch für das laufende und das nächste Jahr gestehen Konjunkturforscher der Schweiz ein höheres Wachstum zu als dem Rest Europas.
Quelle: NZZ am Sonntag 1.6.14
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Im Rahmen einer Revision ihres BIP addieren die Briten zudem weitere, schwierig zu messende Aktivitäten auf, etwa den wirtschaftlichen Beitrag von Bürgern, die ihr Haus selber bauen, oder Dienstleistungen von Nonprofitorganisationen. Mit der Revision wächst die britische Wirtschaft wundersam um 2,3%. Zuvorgekommen sind den Briten allerdings wieder einmal die Italiener. Rom hatte schon am 22. Mai angekündet, dass ab Herbst auch die unternehmerischen Tätigkeiten des Drogenhandels, der Prostitution sowie Alkohol- und Zigarettenschmuggel im italienischen BIP berücksichtigt würden.
Bereits 1987 sorgten unsere südlichen Nachbarn für Furore, als sie die Schattenwirtschaft ins BIP aufnahmen. Das war damals gut fürs kollektive Selbstbewusstsein, denn die italienische Wirtschaft machte auf dem Papier einen Sprung um 18%. Dank diesem als «sorpasso» (Überholung) gefeierten Trick überrundeten die Italiener wirtschaftlich die Briten.
Behördlich empfohlen
Wer es fragwürdig findet, dass London und Rom ihr BIP um Drogen, Schmuggel und Sex erweitern, muss wissen, dass die beiden Länder damit lediglich europäische Empfehlungen umsetzen. Das europäische System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen will, dass Länder auch illegale Aktivitäten berücksichtigen, solange alle Beteiligten in diese einwilligen. Das ist für die Länder zwar schwierig umzusetzen, aber nur konsequent: Das BIP misst den Wert aller Waren und Dienstleistungen, die ein Land im Jahr produziert, und hat keine moralische Dimension.Und die Schweiz, als Musterschülerin, die sie für gewöhnlich ist, hat ihr BIP bereits 2012 um die Aktivitäten Schmuggel, Prostitution und Drogen ergänzt. Die Experten bei der Zollverwaltung, welche die BIP-relevante Schätzung von Schmuggel und Drogen erarbeiteten, waren am Freitag nicht erreichbar. Doch allein die Berücksichtigung des Sexgewerbes habe damals das Schweizer BIP um 0,5% anschwellen lassen, sagt Philippe Küttel, Sektionschef beim Bundesamt für Statistik. Insgesamt stieg das Schweizer BIP infolge der Revision von 2012 um rund 4%. Das entspricht auf dem Papier einem Zuwachs pro Kopf von immerhin rund 2875 Fr.
Diese Beispiele zeigen, dass die Berechnung des BIP keine exakte Wissenschaft ist und sich die Methoden laufend weiterentwickeln. Trotz kaum vermeidbaren Ungenauigkeiten bleibt das BIP die Referenz für den Vergleich zwischen den Volkswirtschaften verschiedener Länder. Es ist zudem die entscheidende Bezugsgrösse für die Berechnung der Verschuldung – die in Prozent des BIP ausgedrückt wird – oder auch für Wohlstands-Ranglisten, für die in der Regel das BIP pro Kopf herangezogen wird.
Besonders schwierig ist die BIP-Berechnung für die Behörden wenig entwickelter Länder, in denen oft mehr Menschen im informellen Sektor arbeiten als in einem offiziellen Anstellungsverhältnis. BIP-Wachstumszahlen dagegen sind trotz häufigen Revisionen recht zuverlässig: Bei Änderungen der BIP-Berechnungsmethode passen die Statistiker jeweils auch die volkswirtschaftlichen Rechnungen der Vorjahre an, so dass die Vergleichbarkeit gewährleistet bleibt. Das ist wichtig zu wissen, denn derzeit künden Staaten fast im Wochentakt Anpassungen ihrer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an, weil ein entsprechendes Regelwerk der Uno dies vorsieht. Diese Revisionen bringen teilweise auch symbolträchtige Ranglisten durcheinander. Dank der Anpassung seiner BIP-Berechnungen löst etwa die 170-Millionen-Nation Nigeria dieses Jahr den Erzrivalen Südafrika als grösste Volkswirtschaft Afrikas ab.
Ein einmaliger Schub
Die europäischen Länder inklusive der Schweiz werden gleichzeitig Ende September Änderungen an ihrer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung vornehmen. Neben individuellen Anpassungen, wie sie nun Grossbritannien und Italien angekündet haben, gibt es primär eine folgenreiche Neuerung, die alle Länder betrifft: Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die heute noch als laufende Ausgaben taxiert werden, gelten neu als Investitionen – und heben das BIP-Niveau an.Die Schweiz wird mit ihrem BIP von dieser Änderung überdurchschnittlich profitieren. Die Neuklassierung der Forschung und Entwicklung hat für die Schweiz nach ersten Schätzungen einen BIP-Anstieg von 2,5% zur Folge. Für die EU wird der Effekt im Schnitt 1,9% ausmachen, wie die Statistiker in Brüssel schätzen. Das Schweizer BIP legt also vergleichsweise stärker zu. Dabei handelt es sich aber um einen einmaligen Schub, der keinen Einfluss auf das künftige BIP-Wachstum hat.
Die Stärke seiner Forschung und Entwicklung passt jedoch gut ins Gesamtbild der robusten Verfassung, in welcher sich die Schweizer Wirtschaft seit längerer Zeit befindet. Seit sie durch Wirtschaftsreformen und Personenfreizügigkeit eine hartnäckige Stagnation in den 1990er Jahren hinter sich gelassen hat, ist die Schweiz zu einer Art europäischem «Tigerstaat» geworden.
Gemäss der Konjunkturforschungsstelle KOF legte die Schweizer Volkswirtschaft von 2001 bis 2010 um jährlich 1,7% zu. Das BIP der EU expandierte im selben Zeitraum um 1,4% pro Jahr. Diese Wachstumsdifferenz scheint auf den ersten Blick nicht gross, doch man sollte den Zinseszinseffekt nicht vernachlässigen, der sich über eine Dekade einstellt.
Und nach dem Ausbruch der Finanzkrise hat sich die Differenz zwischen der Schweiz und ihren europäischen Nachbarn sogar noch verstärkt (siehe Grafik). Letztes Jahr legte die Schweizer Wirtschaft 2% zu, und das BIP überschritt in absoluten Zahlen erstmals die Marke von 600 Mrd. Fr. Auch für das laufende und das nächste Jahr gestehen Konjunkturforscher der Schweiz ein höheres Wachstum zu als dem Rest Europas.
Quelle: NZZ am Sonntag 1.6.14
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Montag, 26. Mai 2014
Spitzenverdiener ohne Progression
Das Schweizer Steuersystem wirkt zum Teil degressiv: Je höher das Einkommen ist, desto weniger müssen die Steuerpflichtigen prozentual abliefern.
Die Grafik ist politisch brisant. Sie stammt aus einer noch unveröffentlichten Nationalfondsstudie und zeigt die durchschnittliche prozentuale Steuerbelastung der verschiedenen Einkommen in der Schweiz. Das Brisante dabei: Ab einer Million Franken sinkt die Kurve. Das ist ungewohnt. Gehen wir doch davon aus, dass die Steuerbelastung mit zunehmendem Einkommen steigt. Deshalb spricht man ja von Steuerprogression. Hier zeigt sich jedoch ab einem jährlichen Einkommen von einer Million Franken ein degressiver Verlauf. Will heissen: Die prozentuale Belastung sinkt mit steigendem Einkommen.
Kann das wirklich sein? Haben die Bundesrichter degressive Steuertarife nicht verboten? Doch, haben sie. Aber die Studie der Universität Basel belegt, dass es gesamtschweizerisch dennoch zu einem teils degressiven Verlauf kommt. Grund dafür ist das föderalistische Schweizer Steuersystem. Kurt Schmidheiny und Marcus Roller haben es gründlich erforscht. Dabei begnügten sie sich nicht mit einer Analyse der einzelnen kantonalen Steuertarife. Vielmehr untersuchten sie auch deren Zusammenspiel und wie sich dieses in der Realität auswirkt.
Um das Ganze zu verstehen, muss man wissen, wie das Schweizer Steuersystem ausgestaltet ist. Hierzulande kann jeder Kanton selbst entscheiden, wie viel Geld er ausgeben will und wie viel Steuern er dafür erheben möchte. Dasselbe gilt für die Gemeinden. Dies führt einerseits zu einer höheren Ausgabendisziplin als in anderen Ländern. Andererseits führt es auch zu beträchtlichen Unterschieden bei der Steuerbelastung. So zahlt ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern und einem Einkommen von 100'000 Franken im neuenburgischen Cressier mehr als das Sechsfache der Steuern, die er im zugerischen Baar abliefern müsste.
Solche Differenzen bewegen den einen oder anderen zum Umziehen. Doch das Wechseln der Gemeinde lohnt sich nicht für alle im selben Ausmass. Grossverdiener sparen auf diese Weise deutlich mehr Steuern und sind daher eher versucht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Bei Kleinverdienern hingegen ist der finanzielle Anreiz eines Umzugs geringer. Bei ihnen fallen eher die hohen Mieten ins Gewicht, die in steuergünstigen Gemeinden üblicherweise verlangt werden.
Phänomen vor allem bei Ledigen
Es sind also vor allem Gutverdiener, welche die Steuerflucht ergreifen. Mit dem Resultat, dass die Einkommensklassen ungleich auf die Kantone und Gemeinden verteilt sind. In steuergünstigen Gemeinden ist der Anteil an Spitzenverdienern viel höher als in Steuerhöllen. Oder anders ausgedrückt: Unter den Spitzenverdienern wohnt ein grösserer Teil in den Kantonen Schwyz und Zug als unter den Kleinverdienern. Dies spielt bei der Berechnung der durchschnittlichen Steuerbelastung pro Einkommensklasse eine wichtige Rolle.
So fallen nämlich bei den Vielverdienern die tiefen Tarife der steuergünstigen Gemeinden stärker ins Gewicht als bei den Kleinverdienern. Bei Letzteren prägen dagegen vor allem Gemeinden mit höheren Steuertarifen das Resultat. Dieser Effekt ist zum Teil derart stark, dass er die Progression der kantonalen Steuertarife mehr als wettmacht. Dadurch sinkt die tatsächliche durchschnittliche Steuerbelastung mit steigendem Einkommen, verläuft also degressiv.
Dieses Phänomen ist nicht bei allen Steuerpflichtigen gleich ausgeprägt, wie die Basler Analyse der Steuerdaten von 2009 zeigt. Ein degressiver Verlauf lässt sich vor allem bei den Unverheirateten ab einer Million Franken beobachten. Bei Familien ist der Verlauf wegen der statistischen Unschärfe weniger klar. Aufgrund der Kinder sind sie wohl weniger mobil.
Ohrfeige für den Bundesrat
Die Erkenntnisse der Basler Forscher dürften noch zu reden geben. Wie damals vor acht Jahren, als sich die Schweiz über einen degressiven Steuertarif in Obwalden ereiferte. Dieser sah ab einem Einkommen von 300'000 Franken eine tiefere prozentuale Belastung vor. Vier Personen – darunter der vorübergehend nach Obwalden umgezogene Ex-PDA-Nationalrat Josef Zisyadis – reichten beim Bundesgericht eine Beschwerde ein. Und erhielten recht.
Zwar hielt das Bundesgericht Zisyadis nicht für beschwerdelegitimiert, wohl aber die drei anderen Personen. Und es befand mit sechs zu einer Stimme: Degressive Steuertarife sind nicht zulässig. Die Verfassung schreibe eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, argumentierten die Richter. Dies bedeute, dass Menschen mit höheren Einkommen und Vermögen sowohl absolut als auch prozentual mehr Steuern zahlen müssten. Degressive Steuern hingegen würden «gegen die Steuergerechtigkeit» verstossen.
Das Gerichtsurteil war auch eine schallende Ohrfeige für den damaligen Bundesrat. Hatte doch der seinerzeitige Finanzminister Hans-Rudolf Merz vor dem Urteilsspruch verlauten lassen: «Ich halte das neue Steuersystem des Kantons Obwalden für verfassungskompatibel und unterstütze es.» Und Justizminister Christoph Blocher meinte: «Mit der Steuerstrategie hat der Kanton ein mutiges Zeichen gesetzt. (…) Lassen Sie sich durch das Lamento der Verliererkantone nicht beirren.»
Nach dem höchstrichterlichen Urteil mussten die Obwaldner ihren Steuertarif doch noch ändern. Sie haben inzwischen eine sogenannte Flatrate-Tax eingeführt, die für alle Einkommen einen einheitlichen Steuersatz vorsieht. Dasselbe gilt für den Kanton Schaffhausen: Er hat seinen degressiven Steuertarif ebenfalls durch eine Flatrate-Tax ersetzt.
Auch im Raum Zürich degressiv
Das heisst nun aber nicht, dass auch das Schweizer Steuersystem als Ganzes illegal ist und geändert werden muss. Das Bundesgericht beurteilt nur einzelne Steuertarife, nicht die Gesamtwirkung des Steuersystems. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der von der Uni Basel gezeigte degressive Effekt selbst bei isolierter Betrachtung einzelner Regionen festzustellen ist.
Konkret haben Schmidheiny und Roller ihre Analyse auch für die Agglomeration Zürich durchgeführt. Dazu gehören laut der offiziellen Definition des Bundesamtes für Statistik nicht nur 104 Zürcher Gemeinden, sondern auch 25 aus dem Aargau sowie die Schwyzer Gemeinden Feusisberg, Freienbach und Wollerau. Berechnet man die durchschnittliche Steuerbelastung pro Einkommensklasse nur für diese Agglomerationsgemeinden und lässt die übrige Schweiz weg, ändert sich das Resultat bei den Unverheirateten nur unwesentlich. Bei den Familien sinkt die prozentuale Belastung erst ab einem Einkommen von etwa fünf Millionen, dann aber massiv.
Die «effektive Progression», wie sie Schmidheiny und Roller nennen, verläuft also keineswegs immer progressiv – auch wenn die einzelnen Steuertarife einen anderen Eindruck erwecken.
Quelle: Tages-Anzeiger 23.5.14
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